Abwasserwerk informiert: Schottergärten gelten als befestigte Fläche


Öde Steinwüsten  statt bunter Vorgärten

Früher war der Vorgarten der Stolz eines jeden Hausbesitzers. Bunte Blumenkissen, prachtvolle Stauden und duftende, von Insekten umschwirrte Blüten leuchteten schon von weitem. Heute präsentiert sich die Visitenkarte vieler Häuser dagegen oft mit weißem Kies, dunklem Split und grauem Beton – öde Steinwüsten, höchstens mal aufgelockert durch einen einzelnen immergrünen Exoten. Als modern, unkrautfrei und „keine Arbeit machend“ werden sie beworben, tatsächlich sind sie trostlos, tot und keinesfalls so pflegeleicht wie erhofft.

Teil- oder Vollversiegelung der Flächen

Ein Schottergarten ist eine Gartenfläche, die vorwiegend aus Steinen, Schotter, Splitt und/oder Kies besteht und kein Wasser speichern kann. Weil sie sich im Sommer tagsüber stark aufheizt und nachts aufgestaute Wärme abgibt, hat sie direkte Auswirkungen auf das innerörtliche Klima.  Um Unkraut fern zu halten, werden darunter Folien oder Vliese eingesetzt. Nicht bedacht wird dabei, dass sich Samen, Schmutz, Laub, Algen usw. auch zwischen dem Schotter festsetzen und die Reinigung dann meist weit aufwendiger ausfällt als bei einem begrünten Garten. Oft müssen Laubbläser, Abflämmer oder Unkrautvernichter angewendet werden. Zeitaufwendig und umweltbelastend. Zusätzlich verdichten sich die Schotterflächen im Laufe der Zeit. Man spricht von einer Teil –oder Vollversiegelung der Flächen, was wiederum Einfluss auf den Gewichtungsfaktor der Niederschlagswasserbeseitigung haben kann. Für die Berechnung des Abflussbeiwertes ist die beitragsfähige Fläche eines Grundstücks maßgebend, die sich aus der bebauten und befestigten Fläche errechnet.

Was sagt die Landesbauordnung?

In einigen Bundesländern gelten Schottergärten schon als unzulässig, in Baden–Württemberg z. B. sind sie sogar ausdrücklich verboten. Wie sieht es in Rheinland-Pfalz aus? In § 10 Absatz 4 der Landesbauordnung steht: „Nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke sollen begrünt werden, soweit sie nicht für eine zulässige Nutzung benötigt werden. Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit es Bodens wesentlich beschränken, sind nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies erfordert.“ Sicher ist: Steinanlagen bieten Mauerasseln einen Unterschlupf; Schmetterlinge, Hummeln und Vögel aber, die in den monotonen, von der industriellen Landwirtschaft geprägten Landschaft ohnehin ums Überleben kämpfen, finden hier keinerlei Nahrung.