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Schon in jungen Jahren gilt: „Holen Sie sich eine Rentenauskunft ein und prüfen Sie die Zeiten“

© VGV Maifeld
Was ist, wenn ich krank werde? Ab wann und wie lange besteht Anspruch auf Krankengeld? Bettina Gerz, Kreisgeschäftsführerin des VdK Mayen, kennt sich in der Materie bestens aus und lieferte die Antworten: Wenn ich mit Anspruch auf Krankengeld versichert bin - was z. B. bei Minijobbern und Vollrentnern nicht der Fall ist – besteht grundsätzlich bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld, wobei ggf. Vorerkrankungen wegen derselben Krankheit anzurechnen sind. Bei Erkrankungen in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung kann Krankengeld auch schon früher gezahlt werden. Der Anspruch besteht grundsätzlich für 546 Tagen innerhalb von 3 Jahren, der sogenannten Blockfrist, wobei auch hierbei Vorerkrankungen angerechnet werden. Kann ich bei anhaltender Krankheit gezwungen werden, einen Reha-Antrag zu stellen? Ja, das ist gesetzlich geregelt, um festzustellen, ob Arbeitsunfähigkeit oder sogar Erwerbsunfähigkeit vorliegt und somit ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

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Ist das Krankengeld ausgelaufen, kann man Arbeitslosengeld beantragen. Dazu muss sich der Kranke trotz bestehendem Arbeitsverhältnis arbeitslos melden. „Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Fordern Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid“, riet Dirk Lichtenberg, Fachmann für Rehabilitation und Arbeitslosengeld beim VdK.
Die verschiedenen Rentenarten stellte Egon Schmitt vor. Neben der Erwerbsminderungsrente wären das die Witwenrente, die Erziehungsrente (für alleinerziehende Frauen) und die vier Altersrenten. Sein Tipp auch für junge Leute: Holen sie sich eine Rentenauskunft ein! Das ist ganz einfach online oder telefonisch bei der Deutschen Rentenversicherung möglich. Dann gilt es, die Unterlagen zu prüfen. Stimmt die Versichertennummer? Sie beinhaltet immer das Geburtsdatum und den Anfangsbuchstaben des Nachnamens (bei Verheirateten des Geburtsnamens). Sind Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten eingetragen? Man erkennt, ob die Wartezeiten (5, 35 oder 45 Jahre) für die verschiedenen Rentenarten erfüllt sind, um überhaupt einen Anspruch zu haben. Außerdem finden sich drei Rentenhöhen: die Erwerbsminderungsrente, der aktuelle Stand der Altersrente und den voraussichtlichen Zahlbetrag der Altersrente. Bei den Altersrenten gibt es die Schwerbehindertenrente, die für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte und die Regelaltersrente. Um den Fachkräftemangel zu beseitigen, ist es seit 1.1.2023 möglich, Rente zu beziehen und voll zu arbeiten. Soll der Anspruch auf Krankengeld erhalten bleiben, muss anstatt der Vollrente eine Teilrente (99,99 %) beantragt werden.

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„Die Höhe der Rente bestimmt im Grunde genommen jeder selbst mit der Höhe seiner Beiträge“, betonte Egon Schmitt. Sie richtet sich nach den sogenannten Entgeltpunkten. Einer entspricht in diesem Jahr einem Brutto-Verdienst von 45.358 Euro und macht sich bei der Rente mit monatlich 39,32 Euro bemerkbar. Wer weniger verdient, bekommt nur anteilige Punkte gutgeschrieben. Wie wichtig die Prüfung der Auskunft ist, demonstrierte Schmitt mit Beispielen: Wer eine Berufsausbildung gemacht hat, verdiente in der Lehre nicht so viel. Ist die Zeit aber als Berufsausbildung deklariert, wird das Einkommen auf ca. einen Entgeltpunkt aufgerundet. Außerdem: Pro Kind, das vor 1992 geboren ist, werden 30 Monate und für die Jahrgänge ab 1992 sogar 36 Monate Erziehungszeit angerechnet. Diese Zeiten werden auch bei den Wartezeiten berücksichtigt.
Egon Schmitt bietet an jedem zweiten und vierten Freitag Rentenberatung in Münstermaifeld an. Anmeldungen unter Telefon 02605 4707.