Herrenstraße Münstermaifeld

Grundstückentwässerung

Grundstückentwässerung

Hausanschlüsse

Lage- und Höhenangaben zum Grundstücksanschlusskanal
Sie benötigen zur Planung und Herstellung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen Angaben zu dem vom Abwasserwerk vorgehaltenen Grundstücksanschlusskanal ( Lage, Höhe, etc.)? Sprechen Sie uns einfach an.

Herstellung, Erneuerung, Reparatur, Verlängerung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusskanals zu Ihrem Grundstück
Das benötigte Antragsformular finden Sie hier.


Rückstausicherungen

Sichern Sie Ihr Grundstück gegen Überschwemmungsschäden!

Das Abwasserwerk Maifeld weist darauf hin, dass sich die Grundstückseigentümer gegen Rückstau von Abwasser aus dem Straßenkanal schützen müssen. Dies schreibt § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld in der derzeit gültigen Fassung vom 09.03.2017 vor. Als Rückstauebene gilt grundsätzlich die Straßenhöhe an der Anschlussstelle des Grundstückes. Dies bedeutet, dass Abwasser - z.B. bei Starkregenereignissen - im öffentlichen Kanal bis zu dieser Ebene einstauen kann. Der Schutz vor Rückstau z.B. tiefer liegender Kellerräume ist ausschließlich Angelegenheit des jeweiligen Grundstückseigentümers.

Die Schutzeinrichtungen (z.B. Hebeanlagen, Rückstausicherungen) sind regelmäßig zu warten und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nachzurüsten.

Detaillierte Angaben zu diesem Thema finden sie hier: Ratgeber zur Entwässerung Ihres Grundstückes


Regenwassernutzung

Nach der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld vom 17.02.2004 unterliegt das anfallende Niederschlagswasser nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang, wenn es am Ort des Anfalls verwertet wird oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann (§§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 2 Ziffer 3). Das anfallende Niederschlagswasser kann also gesammelt und zur Bewässerung des Gartens genutzt werden. Nach den rechtlichen Bestimmungen befreit dies jedoch nicht von der Zahlung des „wiederkehrenden Beitrages Niederschlagswasser“. Dieser ist für alle bebaubaren Grundstücke für die Vorhaltung des Entwässerungssystems zu zahlen.

Brauchwassernutzung

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld ist die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser im Haushalt, bei der Abwasser anfällt (z.B. für Toilettenspülung, Waschmaschine etc.), der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass für dieses zusätzlich eingeleitete Abwasser Schmutzwassergebühren zu zahlen sind. Dazu ist die Verbandsgemeinde berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der eingeleiteten Brauchwassermenge zu verlangen. Dies gilt auch bei eigener Wasserversorgung und/oder Nutzung von Wasser aus Brunnenanlagen.

Einen Vordruck, mit dem Sie die Brauchwassernutzung auf Ihrem Grundstück anzeigen können, finden Sie hier (PDF-Dokument).

Sonstiges: